Satzung des Bürgervereins Weiherfeld-Dammerstock

 

Präambel

Der Bürgerverein Weiherfeld-Dammerstock wurde am 15. Mai 1953 wiedergegründet. Seit dem 8. Januar 1975 ist der Verein im Vereinsregister als e.V. eingetragen.

Der Verein steht in der Tradition des am 18. November 1926 gegründeten Bürgerverein Weiherfeld und der am 20. November 1926 in Bürgerverein der Siedelung Weiherfeld e.V. umbenannten Siedelungsvereinigung im Gewann Weiherfeld e.V., gegründet am 1.  November 1921. Beide Vereine haben sich am 10. Dezember 1927 zum Bürgerverein Weiherfeld e.V. zusammengeschlossen. Der Verein hat sich am 28. September 1935 als Folge der politischen Rahmenbedingungen im Nationalsozialismus aufgelöst.

Der Verein ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Bürgervereine (AKB).

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Bürgerverein Weiherfeld-Dammerstock e.V..
Sein Sitz ist Karlsruhe, sein Wirkungskreis der Stadtteil Weiherfeld-Dammerstock.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, die Förderung des traditionellen Brauchtums, die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortverschönerung sowie die Förderung der Jugendhilfe.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere in der Durchführung von Kinderspielfesten, des jährlichen Martinsumzuges, der Durchführung kultureller Veranstaltungen, durch Unterstützung der Kindergartenarbeit von konfessionellen und nichtkonfessionellen Kindergärten sowie dem Mitwirken bei Initiativen im Stadtteil.

(3) Der Bürgerverein verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele. Er vertritt die Interessen des Gemeinwohls.

(4) Der Bürgerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(5) Mittel des Bürgervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Auslagen können für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Aufwendungen, die durch Tätigkeit für den Verein entstanden sind, ersetzt werden. Ferner können Vergütungen gemäß § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz geleistet werden.

§ 3 Grundsatz des Vereins

Der Bürgerverein ist Ansprechpartner der Stadtverwaltung Karlsruhe sowie anderer öffentlicher und privater Institutionen und Personen in allen allgemeinen Fragen öffentlicher Belange, die zugleich den Stadtteil Weiherfeld-Dammerstock betreffen.

Dies umfasst insbesondere die Interessen der Familien und der älteren Bevölkerung, die Erhaltung des typischen Siedlungscharakters unserer Stadtviertel Weiherfeld und Dammerstock, die Verbesserung der Infrastruktur des Stadtteils, den Umweltschutz und die Landschaftspflege.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Bürgervereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

(2) Die Bewerbung auf Aufnahme in den Bürgerverein erfolgt durch einen schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Erweiterte Vorstand. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an.

(3) Vereine und sonstige Organisationen können auf Antrag als beitragsfreie außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

(4) Ehemalige Vorsitzende und Mitglieder, die sich um den Bürgerverein und um den Stadtteil besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Erweiterten Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern ernannt werden; sie sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende mitgeteilt werden. Bei einem Wegzug aus Weiherfeld-Dammerstock ist eine sofortige Beendigung der Mitgliedschaft zulässig: bezahlte Beiträge verbleiben dem Verein.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Erweiterten Vorstands nach Anhörung des Mitglieds. Die Begründung ist dem Auszuschließenden in schriftlicher Form bekanntzugeben. Ausschließungsgründe sind Verstöße gegen die Satzung und gegen Beschlüsse des Vereins, Schädigung der Vereinsinteressen und Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.

§ 6 Beiträge

(1) Den Mitgliedsbeitrag regelt eine Beitragsordnung; er wird auf Vorschlag des Erweiterten Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, die bis zum Ende des ersten Jahresquartals zu entrichten ist.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Bürgervereins wird durch mindestens drei und bis zu fünf Personen gebildet.

(2) Einem Vorstandsmitglied (im Folgenden Finanzvorstand genannt) ist das Finanzwesen zuzuordnen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind einzeln von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Im Fall der Wahl von weniger als drei Vorstandsmitgliedern wird der Wahlvorgang unterbrochen und es ist eine neue Mitgliederversammlung binnen vier Wochen zur Fortsetzung der Wahl einzuberufen.

(4) Dem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören.

(5) Der Vorstand kann ein nicht besetztes Vorstandsamt einstimmig kommissarisch bis zum nächsten ordentlichen Wahltermin des Vorstands neu besetzen. Sind mehr als ein Vorstandsamt durch Ausscheiden aus dem Vorstand unbesetzt, ist zeitnah eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen.

§ 9 Erweiterter Vorstand

(1) Der Erweiterte Vorstand wird gebildet durch den Vorstand und bis zu zwölf weiterer Personen.

(2) Die weiteren Personen sind einzeln von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung ist eine Blockwahl zulässig. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Dem Erweiterten Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören.

(4) Zur Regelung der Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder beschließt der Erweiterte Vorstand eine Geschäftsordnung für den Vorstand und den Erweiterten Vorstand. Die Geschäftsordnung und die personelle Zuordnung der Geschäftsbereiche ist den Vereinsmitgliedern zeitnah zur Kenntnis zu geben.

(5) Der Vorstand kann nicht besetzte Positionen des erweiterten Vorstandes um weitere Personen einstimmig kommissarisch bis zum nächsten ordentlichen Wahltermin neu besetzen.

§ 10 Geschäftsführung und Aufgaben von Vorstand und von Erweiterter Vorstand

(1) Der Bürgerverein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich verantwortlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.

(2) Der Vorstand und Erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt seine Aufgaben im Sinne der Satzung und der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Der Vorstand und Erweiterte Vorstand verwaltet seine Ämter ehrenamtlich, Barauslagen und Unkosten können ersetzt werden.

(3) Beschlüsse von Vorstand und Erweiterter Vorstand benötigen eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen werden nicht gezählt.

(4) Über alle Sitzungen und Versammlungen ist ein Protokoll zu schreiben. Dieses ist von der Sitzungsleitung, bzw. Versammlungsleitung und dem Protokollführenden zu zeichnen.

(5) Der Finanzvorstand verwaltet das Geld- und Sachvermögen des Vereins nach den Regelungen der Geschäftsordnung für den Vorstand und den Erweiterten Vorstand.

(6) Den weiteren Personen im Erweiterten Vorstand können nach Beschluss des Vorstands alleinverantwortlich Aufgaben des Vereins zur Bearbeitung übertragen werden.

§ 11 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung des Bürgervereins findet jährlich im ersten Halbjahr statt.

(2) Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Das Versenden auf elektronischem Weg erfüllt die Schriftform. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.

(3) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Rechenschaftsbericht und den Finanzbericht vorzulegen.

(4) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich per Brief oder in elektronischer Form mit ausführlicher Begründung beim Vorstand einzureichen.

(5) Alle Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen bei Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam, sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmberechtigt sind Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres.

(6) Der Erweiterte Vorstand ist berechtigt, zu einer Mitgliederversammlung Gäste einzuladen. Die Versammlungsleitung kann diesen mit Zustimmung der Versammlung ein Rederecht geben.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand des Vereins muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe und des Zwecks gestellt haben.

(2) Der Erweiterte Vorstand des Vereins kann mit Mehrheitsbeschluss, wobei mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sein müssen, bei besonderem und wichtigem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich zu erfolgen. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Der Erweiterte Vorstand des Vereins kann außerdem jederzeit zu Bürgerforen, Bürgeranhörungen, Bürgerversammlungen und zu Wahlforen einladen.

§ 13 Finanzprüfung

(1) Zur Prüfung der Vereinsfinanzen sind von der Mitgliederversammlung ein Mitglied zu Prüfung der Vereinsfinanzen und ein dieses vertretende Mitglied zu wählen, deren Amtszeit der Amtszeit des Vorstandes entspricht; sie dürfen nicht dem Erweiterten Vorstand angehören. Das vertretende Mitglied wird tätig, falls das mit der Prüfung der Vereinsfinanzen im Zeitraum von vier Wochen vor der Mitgliederversammlung verhindert ist.

(2) Das zur Prüfung der Vereinsfinanzen gewählte Mitglied hat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, die Finanzen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu prüfen und der jährlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis einen schriftlichen Prüfbericht vorzulegen.

§ 14 Satzungsänderungen 

(1) Anträge auf Änderung der Vereinssatzung können vom Erweiterten Vorstand oder von mindestens 10 v. H. der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt werden; sie bedürfen der Begründung und der Schriftform.

(2) Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen.

(3) Redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die durch das Gericht angeordnet werden, können vom Vorstand vorgenommen werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Der Bürgerverein Weiherfeld-Dammerstock e. V. kann nur durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die beschlossene Auflösung des Vereins wird vom amtierenden Vorstandoder von einem von der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu bestimmenden Liquidator durchgeführt.

(3) Bei Auflösung des Bürgervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 
Letzte Änderungen:

13.03.2026 durch Beschluss Mitgliederversammlung, Eintragung ins Vereinsregister unter der Vereinsnummer VR 101019 durch Amtsgericht Mannheim -Registergericht- am 30.07.2026 

 

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