Satzung des Bürgervereins Weiherfeld-Dammerstock

 

Der Bürgerverein Weiherfeld-Dammerstock wurde am 15. Mai 1953 wiedergegründet. Seit dem 8. Januar 1975 ist der Verein im Vereinsregister als e.V. eingetragen. Der Verein steht in der Tradition des am 18. November 1926 gegründeten Bürgerverein Weiherfeld und der am 20. November 1926 in Bürgerverein der Siedelung Weiherfeld e.V. umbenannten Siedelungsvereinigung im Ge-wann Weiherfeld e.V., gegründet am 1. November 1921. Beide Vereine haben sich am 10. Dezember 1927 zum Bürgerverein Weiherfeld e.V. zusammengeschlossen. Der Verein hat sich am 28. September 1935 als Folge der politischen Rahmenbedingungen im „Dritten Reich“ aufgelöst.
Der Verein ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Bürgervereine (AKB).

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Bürgerverein Weiherfeld-Dammerstock e.V.. Sein Sitz ist Karlsruhe, sein Wirkungs-kreis der Stadtteil Weiherfeld-Dammerstock.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortverschönerung, die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere in der Durchführung von Kinderspielfesten, des jährli-chen Martinsumzuges, der Durchführung kultureller Veranstaltungen, durch Unterstützung der Kinder-gartenarbeit von konfessionellen und nichtkonfessionellen Kindergärten sowie dem Mitwirken bei Initiativen im Stadtteil.

(3) Der Bürgerverein verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele. Er vertritt die Interessen des Gemeinwohls.

(4) Der Bürgerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(5) Mittel des Bürgervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Auslagen können für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Aufwendungen, die durch Tätigkeit für den Verein entstanden sind, ersetzt werden. Ferner können Vergütungen gemäß § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz geleistet werden.

§ 3 Grundsatz des Vereins

Der Bürgerverein ist Ansprechpartner der Stadtverwaltung Karlsruhe sowie anderer öffentlicher und privater Institutionen und Personen in allen allgemeinen Fragen öffentlicher Belange, die zugleich den Stadtteil Weiherfeld-Dammerstock betreffen. Dies umfasst insbesondere die Interessen der Familien und der älteren Bevölkerung, die Erhaltung des typischen Siedlungscharakters unserer Stadtviertel Weiherfeld und Dammerstock, die Verbesserung der Infrastruktur des Stadtteils, den Umweltschutz und die Landschaftspflege.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Bürgervereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

(2) Die Aufnahme in den Bürgerverein erfolgt auf Antrag des Mitgliedschaftsbewerbers. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an.

(3) Vereine und sonstige Organisationen können auf Antrag als beitragsfreie außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

(4) Ehemalige Vorsitzende und Mitglieder, die sich um den Bürgerverein und um den Stadtteil besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern ernannt werden; sie sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende mitgeteilt werden. Bei einem Wegzug aus Weiherfeld-Dammerstock ist eine sofortige Beendigung der Mitgliedschaft zulässig: bezahlte Beiträge verbleiben dem Verein.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Vorstandsbeschluss nach Anhörung des Mitglieds. Die Be-gründung ist dem Auszuschließenden in schriftlicher Form bekanntzugeben. Ausschließungsgründe sind Verstöße gegen die Satzung und gegen Beschlüsse des Vereins, Schädigung der Vereinsinteressen und Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.

§ 6 Beiträge

(1) Den Mitgliedsbeitrag regelt eine Beitragsordnung; er wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, die bis zum Ende des ersten Jahresquartals zu entrichten ist.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Bürgervereins besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und seinem Stellvertreter, dem Protokollführer und seinem Stellvertreter und bis zu zehn Beisitzern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Über den Wahlmodus entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Erste und der Zweite Vorsitzende sowie der Kassierer sind einzeln zu wählen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

(3) Dem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören.

(4) Der Vorstand kann nicht besetzte Vorstandsämter kommissarisch bis zum nächsten Wahltermin des Vor-stands neu besetzen. Falls der Erste Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt scheidet, sind durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung umgehend Vorstandsneuwahlen durchzuführen.

§ 9 Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstandes

(1) Der Bürgerverein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich verantwortlich vertreten durch den Ersten und den Zweiten Vorsitzenden (BGB-Vorstand); jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt seine Aufgaben im Sinne der Satzung und der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung ge-ben. Der Vorstand verwaltet seine Ämter ehrenamtlich, Barauslagen und Unkosten können ersetzt wer-den.

(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit ent-scheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden

(4) Der Protokollführer führt über alle Vorstandssitzungen und Versammlungen ausführliche Protokolle, die von ihm und dem Ersten Vorsitzenden zu unterschreiben sind. Der Stellvertreter übernimmt die Aufgabe im Verhinderungsfall.

(5) Der Kassierer verwaltet das Geld- und Sachvermögen des Vereins nach den Weisungen der Vorsitzenden und führt über alle Einnahmen und Ausgaben Buch. Bei allen Ausgaben von mehr als 250,00 € ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich. Dem Stellvertreter können Teilaufgaben übertragen werden und er übernimmt die Ausgaben des Kassierer, wenn dieser das Amt dauerhaft nicht wahrnehmen kann.

(6) Den Beisitzern können Aufgaben des Vereins zur Erledigung alleinverantwortlich in Abstimmung mit einem BGB-Vorstand übertragen werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung des Bürgervereins findet jährlich im ersten Quartal statt.

(2) Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Die Veröffentlichung der Einladung mit Tagesordnung im "MONATSSPIEGEL", dem Mitteilungsblatt für Rüppurr, Weiherfeld und Dammerstock gilt als schriftliches Verfahren, sofern sie mindestens zwei und höchstens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgt.

(3) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Rechenschaftsbericht und den Kassenbericht vorzulegen.

(4) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich mit eingehender Begründung dem Vorstand einzureichen.

(5) Alle Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen bei Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam, sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmberechtigt sind Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, zu einer Mitgliederversammlung Gäste einzuladen. Der Versammlungsleiter kann diesen mit Zustimmung der Versammlung ein Rederecht geben.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand des Vereins muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe und des Zwecks gestellt haben.

(2) Der Vorstand des Vereins kann mit Mehrheitsbeschluss, wobei mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sein müssen, bei besonderem und wichtigem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich zu erfolgen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Der Vorstand des Vereins kann außerdem jederzeit zu Bürgerforen, Bürgeranhörungen, Bürgerversammlungen und zu Wahlforen einladen.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Zur Prüfung der Vereinskasse sind von der Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer und ein Stellvertreter zu wählen, deren Amtszeit der Amtszeit des Vorstandes entspricht; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Stellvertreter wird tätig, falls der Kassenprüfer im Zeitraum von vier Wochen vor der Mitgliederversammlung verhindert ist.

(2) Der Kassenprüfer hat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, die Kasse spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu prüfen und der jährlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis einen schriftlichen Kassenprüfbericht vorzulegen.

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Änderung der Vereinssatzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 v. H. der Ver-einsmitglieder gestellt werden: sie bedürfen der Begründung und der Schriftform.

(2) Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(3) Redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die durch das Gericht angeordnet werden, können vom Vorstand vorgenommen werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Der Bürgerverein Weiherfeld-Dammerstock e. V. kann nur durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die beschlossene Auflösung des Vereins wird vom amtierenden Vorstand oder von einem von der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu bestimmenden Liquidator durchgeführt.

(3) Bei Auflösung des Bürgervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

 

Am 13.03.2015 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Am 15.03.2024 durch die Mitgliederversammlung per Beschluss geändert

Am 26.04.2024 vom Amtsgericht Mannheim -Registergericht- unter der Vereinsnummer VR 101019 ins Vereinsregister eingetragen.

 

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