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Satzung des Bürgervereins Weiherfeld-Dammerstock



Präambel

Der Bürgerverein Weiherfeld-Dammerstock wurde am 15. Mai 1953 wiedergegründet. Seit dem 8. Januar 1975 ist der Verein im Vereinsregister als „e.V.“ eingetragen. Der Verein ging aus dem 1923 gegründeten „Siedlungsverein im Gewann Weiherfeld e.V.“ hervor und war in der Zeit des Dritten Reiches aufgelöst.

Der Verein ist Mitglied der „Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Bürgervereine (AKB)“.

 

§ 1     Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Weiherfeld-Dammerstock e.V.“. Sein Sitz ist Karlsruhe, sein Wirkungskreis der Stadtteil Weiherfeld-Dammerstock.

 

§ 2     Zweck des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege des traditionellen Brauchtums und die Förderung der Jugendarbeit.

(2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere in der Durchführung von Kinder­spielfesten, des jährlichen Martinsumzuges, der Durchführung kultureller Veranstaltungen sowie durch Unterstützung der Kindergartenarbeit von konfes­sionellen und nichtkonfessionellen Kindergärten.

(3)  Der Bürgerverein verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele. Er ver­tritt die Interessen des Gemeinwohls.

(4)  Der Bürgerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(5)  Mittel des Bürgervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(6)  Auslagen können für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Aufwendun­gen, die durch Tätigkeit für den Verein entstanden sind, ersetzt werden. Ferner können Vergütungen gemäß § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz geleistet werden.

 

§ 3     Grundsatz des Vereins

Der Bürgerverein ist Ansprechpartner der Stadtverwaltung Karlsruhe sowie anderer öf­fentlicher und privater Institutionen und Personen in allen allgemeinen Fragen öffentli­cher Belange, die zugleich den Stadtteil angehen.

Dies umfasst insbesondere die Interessen der Familien und der älteren Bevölkerung, die Erhaltung des typischen Siedlungscharakters unserer Stadtviertel Weiherfeld und Dammerstock, die Verbesserung der Infrastruktur des Stadtteils, den Umweltschutz und die Landschaftspflege.

 

§ 4     Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Bürgervereins können alle natürlichen und juristischen Personen wer­den.

(2)  Die Aufnahme in den Bürgerverein erfolgt auf Antrag des Mitgliedschaftsbewer­bers. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an.

(3)  Vereine und sonstige Organisationen können auf Antrag als beitragsfreie ausseror­dentliche Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

(4)  Ehemalige Vorsitzende und Mitglieder, die sich um den Bürgerverein und um den Stadtteil besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstan­des von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden und Eh­renmitgliedern ernannt werden; sie sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5     Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2)  Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende mitgeteilt werden. Bei einem Wegzug aus Weiherfeld-Dammerstock ist eine sofortige Beendigung der Mitgliedschaft zulässig: bezahlte Beiträge ver­bleiben dem Verein.

(3)  Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Vorstandsbeschluss nach Anhörung des Mitglieds. Die Begründung ist dem Auszuschließenden in schriftlicher Form bekanntzugeben. Ausschließungsgründe sind Verstöße gegen die Satzung und gegen Beschlüsse des Vereins, Schädigung der Vereinsinteressen und Beitrags­rückstand von mehr als einem Jahr.

 

§ 6     Beiträge

(1)  Den Mitgliedsbeitrag regelt eine Beitragsordnung; er wird auf Vorschlag des Vor­standes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlos­sen.

(2)  Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, die bis zum Ende des ersten Jahresquar­tals zu entrichten ist.

 

§ 7     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

          1.  der Vorstand

          2.  die Mitgliederversammlung

 

§ 8     Vorstand

(1)  Der Vorstand des Bürgervereins besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zwei­ten Vorsitzenden, dem Kassierer und seinem Stellvertreter, dem Schriftfüh­rer und seinem Stellvertreter und bis zu sechs Beisitzern.

(2)  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren ge­wählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Über den Wahlmodus entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Erste und der Zweite Vorsitzende sowie der Kassie­rer sind einzeln zu wählen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

(3)  Ergänzungswahlen zum Vorstand kann die jährliche Mitgliederversammlung durchführen. Falls der Erste Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt scheidet, sind durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung umgehend Vorstandsneuwahlen durchzuführen.

 

§ 9     Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstandes

(1)  Der Bürgerverein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich ver­antwortlich vertreten durch den Ersten und den Zweiten Vorsitzenden; jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

(2)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt seine Aufgaben im Sinne der Satzung und der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Der Vorstand verwaltet seine Ämter ehrenamtlich, Barauslagen und Unkosten können ersetzt werden.

(3)  Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.

(4)  Der Schriftführer führt über alle Vorstandssitzungen und Versammlungen ausführli­che Protokolle, die von ihm und dem Ersten Vorsitzenden zu unter­schreiben sind.

(5)  Der Kassierer verwaltet das Geld- und Sachvermögen des Vereins nach den Wei­sungen der Vorsitzenden und führt über alle Einnahmen und Ausgaben Buch. Bei allen Ausgaben von mehr als 250,00 € ist ein Beschluss des Vor­stands erforderlich.

 

§ 10   Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung des Bürgervereins findet jährlich im ersten Quartal statt.

(2)  Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Ein­ladung muss eine Tagesordnung enthalten. Die Veröffentlichung der Einla­dung mit Tagesordnung im "MONATSSPIEGEL", dem Mitteilungsblatt für Rüppurr, Weiherfeld und Dammerstock gilt als schriftliches Verfahren, sofern sie mindestens zwei und höchstens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgt.

(3)  Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Rechenschaftsbe­richt und den Kassenbericht vorzulegen.

(4)  Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor­her schriftlich mit eingehender Begründung dem Vorstand einzureichen.

(5)  Alle Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen bei Mitgliederversammlungen wer­den mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam, sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen.

 

§ 11   Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)  Der Vorstand des Vereins muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein­berufen, wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe und des Zwecks gestellt haben.

(2)  Der Vorstand des Vereins kann mit Mehrheitsbeschluss, wobei mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sein müssen, bei besonderem und wichtigem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(3)  Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat unter An­gabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich zu erfolgen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4)  Der Vorstand des Vereins kann außerdem jederzeit zu Bürgerforen, Bürgeranhö­rungen, Bürgerversammlungen und zu Wahlforen einladen.

 

§ 12   Kassenprüfung

(1)  Zur Prüfung der Vereinskasse sind von der Mitgliederversammlung ein Kassenprü­fer und ein Stellvertreter zu wählen, deren Amtszeit der Amtszeit des Vorstandes entspricht; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören

(2)  Der Kassenprüfer hat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Kalender­jahr entspricht, die Kasse zu prüfen und der jährlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis einen schriftlichen Kassenprüfbericht vorzulegen.  

 

§ 13   Satzungsänderungen

(1)  Anträge auf Änderung der Vereinssatzung können vom Vorstand oder von minde­stens 10 v. H. der Vereinsmitglieder gestellt werden: sie bedürfen der Be­gründung und der Schriftform.

(2)  Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(3)  Redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, so­wie solche, die durch das Gericht angeordnet werden, können vom Vorstand vorgenommen werden.

 

§ 14   Auflösung des Vereins

(1)  Der Bürgerverein Weiherfeld-Dammerstock e. V. kann nur durch Beschluss mit ei­ner Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufge­löst werden.

(2)  Die beschlossene Auflösung des Vereins wird vom amtierenden Vorstand oder von einem von der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu bestimmenden Liquidator durchgeführt.

(3)  Bei Auflösung des Bürgervereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Karls­ruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu ver­wenden hat.


Am 13.03.2015 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Am 18.11.2015 vom Amtsgericht Mannheim -Registergericht- unter der Vereinsnummer VR 101019 ins Vereinsregister eingetragen.



Beitragsordnung des Bürgervereins Weiherfeld-Dammerstock e.V.
gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26-10-2001 (gültig ab 1-1-2002)

a) Einzelmitglied: 8.--€/Jahr
b) Familienmitgliedschaft: 12.--€/Jahr Zur Familie zählen alle im jeweiligen Haushalt lebenden Mitglieder

zur Familienmitgliedschaft: Stimmberechtigt sind die im Haushalt lebenden Familienmitglieder ab 18 Jahren.

 

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