Satzung Bürgerverein Weiherfeld-Dammerstock e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der aus dem "Siedlungsverein im Gewann Weiherfeld e.V." 1923
hervorgegangene "Bürgerverein Weiherfeld e. V." ist nach seiner
Auflösung während des Dritten Reiches unter dem Namen "Bürgerverein
Weiherfeld- Dammerstock" am 15. Mai 1953 wiedergegründet worden.
- Der Bürgerverein Weiherfeld-Dammerstock ist seit dem 8. Januar 1975 als
"e. V." unter der Nr. 1019 in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Karlsruhe eingetragen.
- Der Bürgerverein Weiherfeld-Dammerstock e. V. ist Mitglied der
"Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Bürgervereine (AKB)".
- Sitz des Bürgervereins Weiherfeld-Dammerstock e. V. ist Karlsruhe.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Bürgerverein Weiherfeld-Dammerstock e. V. verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege des traditionellen
Brauchtums und die Förderung der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere in der Durchführung von Kinderspielfesten, des
jährlichen Martinsumzuges sowie durch Unterstützung der Kindergartenarbeit
von konfessionellen und nichtkonfessionellen Kindergärten.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Bürgervereins Weiherfeld-Dammerstock e. V. oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt
Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
§ 3 Grundsatz des Vereins
- Die Arbeit des Bürgervereins vollzieht sich auf demokratischer Grundlage
unter Wahrung und Einhaltung parteipolitischer und konfessioneller
Neutralität und Unabhängigkeit.
- Der Bürgerverein ist Ansprechpartner der Stadtverwaltung Karlsruhe sowie
anderer öffentlicher und privater Institutionen und Personen in allen
allgemeinen Fragen öffentlicher Belange, die zugleich den Stadtteil
angehen. Der Bürgerverein sieht seine Aufgabe darin, die anstehenden
Probleme kooperativ zu lösen: damit dient seine Tätigkeit dem Wohl der
Allgemeinheit.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied im Bürgerverein kann jeder Bürger werden, der die bürgerlichen
Ehrenrechte besitzt und eine schriftliche Beitrittserklärung abgegeben hat.
Das Mitglied soll die Ziele des Vereins billigen und fördern.
- Die Mitgliedschaft wird durch die Aushändigung der Mitgliedskarte und der
Satzung begründet.
- Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen; seine Entscheidung ist
endgültig.
- Firmen. Vereine und sonstige Organisationen können auf schriftlichen
Antrag als beitragsfreie außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht
aufgenommen werden. Ihre Vertreter bzw. Delegierte können zu den Sitzungen
des Vorstandes beratend zugezogen werden.
- Ehemalige Vorsitzende und Mitglieder, die sich um den Bürgerverein und um
den Stadtteil besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden und
Ehrenmitgliedern ernannt werden; sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei
Monaten zum Jahresende mitgeteilt werden. Beim Wegzug aus
Weiherfeld-Dammerstock ist eine sofortige Beendigung der Mitgliedschaft
zulässig: bezahlte Beiträge verbleiben dem Verein.
- Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Vorstandsbeschluss nach
Anhörung des Mitglieds. Die Begründung ist dem Auszuschließenden in
schriftlicher Form bekanntzugeben. Ausschließungsgründe sind Verstöße
gegen die Satzung und gegen Beschlüsse des Vereins, Schädigung der
Vereinsinteressen und Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.
§ 6 Beiträge
- Den Mitgliedsbeitrag regelt eine Beitragsordnung, die nicht Bestandteil
dieser Satzung ist; er wird auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
- Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. die bis zum Ende des ersten
Jahresquartals zu entrichten ist.
- Für Mitglieder, die länger als 12 Monate mit der Beitragszahlung im
Rückstand sind, gilt § 5.3.
§ 7 Organe des Vereins
Die beschlussfassenden Organe des Bürgervereins Weiherfeld-Dammerstock sind:
- der Vorstand;
- die Mitgliederversammlung:
- die außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Bürgervereins Weiherfeld-Dammerstock e. V. besteht aus
dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und
seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter und sechs
Beisitzern.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Über den Wahlmodus entscheidet die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Versammlungsleiters. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder
ist zulässig.
- Ergänzungswahlen zum Vorstand kann die jährliche Mitgliederversammlung
durchführen. Falls der Erste Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt scheidet,
sind durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
umgehend Vorstandsneuwahlen durchzuführen.
§ 9 Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstandes
- Der Bürgerverein Weiherfeld-Dammerstock e. V. wird im Sinne des § 26 BGB
gerichtlich und außergerichtlich verantwortlich vertreten durch den Ersten
und den Zweiten Vorsitzenden; jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt seine Aufgaben
im Sinne der Satzung und der in der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse. Der Vorstand verwaltet seine Ämter ehrenamtlich, Barauslagen
und Unkosten können ersetzt werden.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.
- Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins nach Anweisung
des Ersten Vorsitzenden und führt über alle Vorstandssitzungen und
Versammlungen ausführliche Protokolle, die von ihm und dem Ersten
Vorsitzenden zu unterschreiben sind.
- Der Kassier verwaltet das Geld- und Sachvermögen des Vereins nach den
Weisungen des Ersten Vorsitzenden und führt über alle Einnahmen und
Ausgaben Buch. Bei allen Ausgaben von mehr als 300.- DM (ab 1-1-02: 200.--€)
ist ein Beschluss
des Vorstandes erforderlich.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung des Bürgervereins findet jährlich im ersten
Quartal statt.
- Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen.
Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Die Veröffentlichung der
Einladung mit Tagesordnung im "MONATSSPIEGEL", dem
Mitteilungsblatt für Rüppurr, Weiherfeld und Dammerstock, gilt als
schriftliches Verfahren, sofern sie mindestens zwei und höchstens sechs
Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgt.
- Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen ausführlichen
Rechenschaftsbericht und den Kassenbericht vorzulegen.
- Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine
Woche vorher schriftlich mit eingehender Begründung dem Vorstand
einzureichen.
- Alle Beschlüsse. Abstimmungen und Wahlen bei Mitgliederversammlungen
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam.
sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand des Vereins muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder einen schriftlichen
Antrag unter Angabe der Gründe und des Zwecks gestellt haben.
- Der Vorstand des Vereins kann mit Mehrheitsbeschluss, wobei mindestens
zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sein müssen, bei besonderem und
wichtigem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat unter
Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
schriftlich zu erfolgen.
- Der Vorstand des Vereins kann außerdem jederzeit zu Bürgerforen,
Bürgeranhörungen, Bürgerversammlungen und zu Wahlforen einladen.
§ 12 Kassenprüfung
- Zur Prüfung der Vereinskasse sind von der Mitgliederversammlung ein
Kassenprüfer und ein Stellvertreter zu wählen, deren Amtszeit wie die des
Vorstandes zwei Jahre dauert; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Der Kassenprüfer hat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres, das dem
Kalenderjahr entspricht, die Kasse zu prüfen und der jährlichen
Mitgliederversammlung über das Ergebnis einen schriftlichen
Kassenprüfbericht vorzulegen.
§ 13 Satzungsänderungen
- Anträge auf Änderung der Vereinssatzung können vom Vorstand oder von
mindestens 10 v. H. der Vereinsmitglieder gestellt werden: sie bedürfen der
Begründung und der Schriftform.
- Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung oder in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Der Bürgerverein Weiherfeld-Dammerstock e. V. kann nur durch Beschluss
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden
Vereinsmitglieder auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Die beschlossene Auflösung des Vereins wird vom amtierenden Vorstand oder
von einem von der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu bestimmenden
Liquidator durchgeführt.
- Die Verwendung des Vereinsvermögens regelt dann § 2.6.
Protokollnotiz: Diese neue Satzung des Bürgervereins Weiherfeld-Dammerstock
e. V. wurde vom Vorstand in seiner Sitzung am 20.September 2001 in der
vorstehenden Form verabschiedet und von der Mitgliederversammlung am am
26-Oktober 2001 mit der vorgeschriebenen Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der
anwesenden Vereinsmitglieder rechtskräftig beschlossen.
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